Gewässerräumung 2020

  Montag, 27. Juli 2020, 17:37
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Ankündigung der Gewässerräumung 2020

Der Entwässerungsverband Norden ist gesetzlich zur Unterhaltung von gut 300 km Gewässern II. Ordnung verpflichtet, um die Überschwemmungsgefahr für Siedlungs- und Gewerbegebiete zu minimieren und eine ordnungsgemäße Landwirtschaft zu ermöglichen.
Zur Gewährleistung des Wasserabflusses werden die Verbandsgewässer ab dem 1.8.2020 je nach Erfordernis durch einen Löffel- bzw. Mähkorbbagger grundsätzlich in Fließrichtung zur linken Seite geräumt. Bei Gewässern mit einer Wasserscheide, also mit zwei Fließrichtungen, richtet sich das aufgrund einer technischen Umstellung in diesem Jahr nach der überwiegenden Fließrichtung. Dadurch wird der Aushub auf Teilstrecken auf der gleichen Seite abgelegt, wie im Vorjahr.
Bei der Räumung kann aufgrund der Vorsorgepflicht für das Wohl der Allgemeinheit weder auf spät räumende Ackerkulturen noch auf schon wieder bestellte Flächen noch auf vertragliche Verpflichtungen der Bewirtschafter Rücksicht genommen werden! Der Verband leistet in diesem Zusammenhang keinerlei Schadenersatz.
Besonderheiten der jeweiligen Räumung können die Anlieger bei den örtlich zuständigen Vorstandsmitgliedern und Sielrichtern erfragen (siehe www.Entwaesserungsverband-Norden.de).
Die Anlieger sind nach § 5 (2) der Verbandssatzung verpflichtet, Aushubmengen bis zu 2 m3/lfd. Meter entschädigungslos aufzunehmen.
Der Aushub wird grundsätzlich wie folgt abgelegt:
- auf abgeernteten Ackerflächen quer (90-Grad-Schwenk),
- auf gepflügtem oder bestelltem Ackerland längs in mind. 1 m Abstand zur Böschungskante,
- auf Grünlandflächen längs hinter dem Bagger (180-Grad-Schwenk).
Wird der Aushub aus Rücksicht auf Belange einzelner Anlieger anders abgelegt, so sind diese für die spätere Beseitigung verantwortlich und haben denkbare Mehrkosten zu tragen.
Die Anlieger werden hiermit aufgefordert
- Räumgut aus Vorjahren von der Böschungskante zu entfernen,
- Endverrohrungen in Seitengräben auf Durchgängigkeit zu prüfen und ggf. zu säubern,
- Zäune, die quer zum Räumstreifen stehen, mit mind. 3,5 m breiten Toren bzw. den Draht mit Torgriffen auszustatten, die der Baggerführer ohne Werkzeug öffnen kann und
- Dränausmünder und Schläuche von Weidepumpen deutlich sichtbar zu kennzeichnen und bei starkem Bewuchs frei zu mähen (Regressansprüche wegen Beschädigungen können gegen den Verband nicht geltend gemacht werden!)
Achtung: Kennzeichnungen mit Stahl-Stangen oder –Rohren sind nicht zulässig! Wenn derartige Fremdkörper Schäden am Räumgerät und/oder Ausfallzeiten verursachen, so werden diese dem jeweiligen Anlieger in Rechnung gestellt!
An Gewässern, die vom Verband unterhalten werden,
- sind in einem Abstand von 10 Metern zur Böschungsoberkante bauliche Anlagen und Anpflanzungen sowie das Lagern von Erntegut und das Entsorgen von Biomüll verboten,
- ist die Einzäunung von Weideflächen in einem Abstand von 80 cm zur Böschungsoberkante in einwandfreiem Zustand herzustellen und zu erhalten,
- muss bei Acker- und Gartengrundstücken ein Uferstreifen von 1,00 m Breite ab Böschungsoberkante unaufgebrochen als Grünfläche liegen bleiben!!!


Norden, den 25. Juli 2020

Rainer Mellies
Obersielrichter

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